Die Teilnahme an einer mehrmonatigen beruflichen Bildungsmaßnahme in Vollzeit außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses begründet eine sog. erste Tätigkeitsstätte. Damit kann nur die Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden, nicht aber Unterkunftskosten oder Verpflegungsmehraufwendungen.
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